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title: "§ 1 EnSiGEntschV — Antrag, zuständige Behörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ensigentschv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ensigentschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EnSiGEntschV — Antrag, zuständige Behörde

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.

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— Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ensigentschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
