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title: "§ 57 EnFG — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enfg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 57 EnFG — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:

1.



bis zum 15. September eines Kalenderjahres

a)



die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,

b)



die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und

2.



die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

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— Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
