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title: "§ 4 EnFG — Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enfg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EnFG — Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

1.



dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,

2.



dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

3.



dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und

4.



der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

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— Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
