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title: "§ 34 EnFG — Selbständige Teile eines Unternehmens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enfg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 34 EnFG — Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

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— Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
