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title: "§ 15 EnFG — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enfg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 EnFG — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

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— Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
