---
title: "§ 84 EnergieStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/energiestv/84"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 84 EnergieStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

---

— Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
