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title: "§ 82 EnergieStV — Nicht leitungsgebundene Einfuhr"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/energiestv/82"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 82 EnergieStV — Nicht leitungsgebundene Einfuhr

Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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— Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
