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title: "§ 66 EnergieStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/energiestv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 66 EnergieStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
