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title: "§ 35 EnergieStG — Einfuhr"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/energiestg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 35 EnergieStG — Einfuhr

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.

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— Energiesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
