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title: "§ 15 EnEfG — Information und Beratung im Kundenverhältnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/enefg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 EnEfG — Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

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— Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
