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title: "§ 6 EndlSiUntV — Vorläufiges Sicherheitskonzept; vorläufige Auslegung des Endlagers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/endlsiuntv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/endlsiuntv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EndlSiUntV — Vorläufiges Sicherheitskonzept; vorläufige Auslegung des Endlagers

(1) Für den Untersuchungsraum ist in der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ein vorläufiges Sicherheitskonzept entsprechend § 10 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erstellen. Dieses vorläufige Sicherheitskonzept ist in der weiterentwickelten und der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes weiterzuentwickeln.

(2) Auf der Grundlage des vorläufigen Sicherheitskonzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers entsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu entwickeln.

(3) In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist das Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu optimieren. Es ist darzustellen, welche Optimierungsmaßnahmen in die vorläufige Auslegung des Endlagers im jeweils aktuellen Stand eingegangen sind.

(4) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist abweichend von Absatz 2 in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Sicherheitskonzept folgende vorläufige Auslegung des Endlagers ausreichend:

1.



die Beschreibung der wesentlichen Barrieren nach § 4 Absatz 3 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung, deren grundlegende Eigenschaften und deren räumliche Erstreckung sowie die Beschreibung der weiteren Barrieren des Endlagersystems,

2.



die maximale Größe eines möglichen Endlagerbergwerkes, einschließlich der Zugangs- und Bewetterungsbauwerke und der Infrastrukturbereiche, sowie die geplante Tiefenlage,

3.



die geplante Art der Einlagerung,

4.



mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde,

5.



mögliche Verschluss- und Versatzmaßnahmen und

6.



mögliche Maßnahmen zur Geringhaltung der Schädigung der wesentlichen Barrieren während der Erkundung, der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung des Endlagers.

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— Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/endlsiuntv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
