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title: "§ 8 EndlagerVlV — Erstattung der Vorausleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/endlagervlv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/endlagervlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 EndlagerVlV — Erstattung der Vorausleistungen

(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.

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— Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/endlagervlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
