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title: "§ 1 EndlagerVlV — Erhebung von Vorausleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/endlagervlv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/endlagervlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EndlagerVlV — Erhebung von Vorausleistungen

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

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— Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/endlagervlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
