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title: "§ 15 EMVG — Identifizierung der Wirtschaftsakteure"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/emvg_2016/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 EMVG — Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.



von denen sie ein Gerät bezogen haben und

2.



an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

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— Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
