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title: "§ 1 ElekZeugnV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/elekzeugnv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elekzeugnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 ElekZeugnV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:





Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
 Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur
 Elektroanlageninstallateur

Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker
 Energieanlagenelektroniker

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— Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elekzeugnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
