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title: "§ 5 ElektroG — Einrichten der Gemeinsamen Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/elektrog_2015/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 ElektroG — Einrichten der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
