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title: "§ 2 ElbVwGrHmbV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/elbvwgrhmbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elbvwgrhmbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 ElbVwGrHmbV

Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.

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— Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elbvwgrhmbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
