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title: "§ 15 EinwV — Meldung von Beschwerden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/einwv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 EinwV — Meldung von Beschwerden

(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.

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— Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
