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title: "§ 5 EinsatzWVG — Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/einsatzwvg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EinsatzWVG — Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

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— Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
