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title: "§ 15 EinsatzWVG — Befristete Arbeitsverhältnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/einsatzwvg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 EinsatzWVG — Befristete Arbeitsverhältnisse

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.

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— Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
