---
title: "§ 3 EinhV — Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/einhv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 3 EinhV — Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

---

— Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
