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title: "§ 6b EiMarktV — Datenverarbeitung und Datenübermittlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eimarktv/6b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eimarktv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6b EiMarktV — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

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— Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eimarktv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
