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title: "§ 8c EHV 2030 — Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ehv_2030/8c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8c EHV 2030 — Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten

(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber – abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/ 87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung – verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten.

(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.

(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
