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title: "§ 12 EHV 2030 — Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ehv_2030/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 EHV 2030 — Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen

(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
