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title: "§ 3 EHKostV 2007 — Widerspruch"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ehkostv_2007/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehkostv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 EHKostV 2007 — Widerspruch

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

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— Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehkostv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
