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title: "§ 7 EheschlRWirkgG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eheschlrwirkgg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eheschlrwirkgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 EheschlRWirkgG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.



die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237),

2.



das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).

(3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.

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— Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eheschlrwirkgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
