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title: "§ 6a EGovG — Elektronische Aktenführung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/egovg/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6a EGovG — Elektronische Aktenführung

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

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— Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
