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title: "§ 16a EGovG — Open Source"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/egovg/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 16a EGovG — Open Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

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— Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
