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title: "§ 10 EGovG — Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/egovg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 EGovG — Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung.

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— Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
