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title: "§ 6 EGInsO — Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eginso/6-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EGInsO — Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

*Gliederung:* Art 102c

(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

(2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil-oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.

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— Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
