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title: "§ 9 EG-FGV — Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eg-fgv_2011/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 EG-FGV — Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung

(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

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— Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
