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title: "§ 20 EG-FGV — Anwendungsbereich und Voraussetzungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eg-fgv_2011/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 20 EG-FGV — Anwendungsbereich und Voraussetzungen

(1) Für die Genehmigung von

1.



Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.



Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilennach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für

1.



Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;

2.



speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

3.



Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

4.



auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

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— Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
