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title: "§ 18 EG-FGV — Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eg-fgv_2011/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 18 EG-FGV — Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

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— Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
