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title: "§ 55a EEG 2023 — Erstattung von Sicherheiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/eeg_2014/55a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 55a EEG 2023 — Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.



dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,

2.



für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder

3.



für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

1.



für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder

2.



für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

## Fußnoten

(+++ § 55a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)

(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)

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— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
