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title: "§ 1 EComKflAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ecomkflausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ecomkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EComKflAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im E-Commerce und der Kauffrau im E-Commerce wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ecomkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
