---
title: "§ 6 EVPG — CE-Kennzeichnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ebpg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 6 EVPG — CE-Kennzeichnung

(1) Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.

(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

---

— Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
