---
title: "Anlage 10 EBO — (zu § 24)Zug- und Stoßeinrichtungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ebo/anlage-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# Anlage 10 EBO — (zu § 24)Zug- und Stoßeinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)













1.



Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.

2.



Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.

3.



Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

---

— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
