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title: "§ 8 EÜGV — Anrechnung der Wehrdienstzeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/e_gv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/e_gv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 EÜGV — Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.

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— Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/e_gv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
