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title: "§ 10 EÜG — Arbeitslosenversicherung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/e_g/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 EÜG — Arbeitslosenversicherung

Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

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— Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
