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title: "§ 8 DtA-VÜG — Kostenfreiheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dta-v_g/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dta-v_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 DtA-VÜG — Kostenfreiheit

Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.

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— Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dta-v_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
