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title: "§ 4 DruckMstrV — Arbeitsprobe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/druckmstrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/druckmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 DruckMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.



Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und Anlagemarken,

2.



Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,

3.



Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-Seite.

4.



Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/druckmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
