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title: "§ 3 DruckMstrV — Meisterprüfungsarbeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/druckmstrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/druckmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 DruckMstrV — Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:

Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/druckmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
