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title: "§ 14 DruckLV — Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/drucklv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 14 DruckLV — Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

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— Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
