---
title: "§ 72 DRiG — Bildung des Richterrats"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/drig/72"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 72 DRiG — Bildung des Richterrats

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

---

— Deutsches Richtergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
