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title: "§ 8 DPMAVwKostV — Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dpmavwkostv_2006/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 DPMAVwKostV — Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme

(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.

## Fußnoten

(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

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— Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
