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title: "§ 5 DPMAVwKostV — Kostenschuldner"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dpmavwkostv_2006/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 DPMAVwKostV — Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.



wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.



wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

3.



wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

4.



wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

## Fußnoten

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

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— Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
