---
title: "§ 2 DPMAVwKostV — Kosten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dpmavwkostv_2006/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 2 DPMAVwKostV — Kosten

(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.

---

— Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
