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title: "§ 10 DPMAVwKostV — Erstattung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dpmavwkostv_2006/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 DPMAVwKostV — Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.

## Fußnoten

(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

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— Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
