---
title: "§ 6 DPAGÜbertrAnO — Vorbehaltsklausel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dpag_bertrano_2016/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpag_bertrano_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 6 DPAGÜbertrAnO — Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

---

— Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpag_bertrano_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
