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title: "§ 7 DokErstÜbV — Bekanntmachung technischer Anforderungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dokerst_bv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 DokErstÜbV — Bekanntmachung technischer Anforderungen

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.



die Version des Dateiformates PDF;

2.



die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3.



die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;

4.



die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

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— Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
